Die virtuelle Automatensteuer: 5,3 Prozent auf jeden Einsatz
Mit der Legalisierung virtueller Automatenspiele im Jahr 2021 hat der Bund auch eine eigene Steuer für diese Spielform eingeführt. Sie ist im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelt und wird als virtuelle Automatensteuer bezeichnet. Anders als bei vielen anderen Ländern bemisst sie sich nicht am Bruttospielertrag des Anbieters, sondern am Einsatz der Spieler.
Bemessungsgrundlage und Satz
Die Steuer beträgt 5,3 Prozent des Spieleinsatzes. Steuerschuldner ist der Anbieter, der die Steuer monatlich anmelden und an das zuständige Finanzamt abführen muss. Für Online-Poker gilt eine entsprechende Regelung mit demselben Steuersatz auf den Einsatz. Die Besteuerung des Einsatzes statt des Ertrags ist eine Besonderheit des deutschen Systems und wurde im Gesetzgebungsverfahren kontrovers diskutiert.
Rechnerisch wirkt sich die Steuer erheblich aus. Bei einer Auszahlungsquote von 96 Prozent verbleiben dem Anbieter von jedem eingesetzten Euro vier Cent als Bruttoertrag. Davon gehen 5,3 Cent als Steuer ab, was mehr ist als der Ertrag selbst. Anbieter müssen daher mit niedrigeren Auszahlungsquoten arbeiten, als sie in anderen Märkten üblich sind.
Folgen für die Auszahlungsquoten
Die meisten für Deutschland angepassten Automatenspiele weisen Auszahlungsquoten auf, die unter den internationalen Versionen liegen. Werte um 94 Prozent oder darunter sind verbreitet, während in anderen Ländern 96 Prozent und mehr üblich sind. Diese Differenz ist eine direkte Folge der Steuerbelastung und kein Zeichen für unfaire Spiele.
Abgrenzung zu anderen Steuern
Die virtuelle Automatensteuer ist eine Verkehrsteuer auf Anbieterseite und keine Steuer auf Gewinne der Spieler. Gewinne aus Automatenspielen bleiben für Privatpersonen steuerfrei, solange das Spiel nicht gewerblich betrieben wird. Von der Sportwettensteuer unterscheidet sich die Automatensteuer vor allem dadurch, dass Anbieter sie nicht offen auf den Einsatz aufschlagen dürfen, sondern in die Spielmathematik einrechnen müssen.
Das Aufkommen aus der Steuer steht den Ländern zu. Es fließt in die allgemeinen Haushalte und ist nicht zweckgebunden, auch wenn ein Teil der Länder Mittel für Suchtprävention bereitstellt.